AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

n-tree solutions Ticketsysteme GmbH

Brosswaldengasse 12

A-6900 Bregenz

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§ 1 Geltungsbereich

1.1 Nachstehende allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH, insbesondere auch für alle zukünftigen Geschäfte. Die Lieferungen und Leistungen der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sonstige Bedingungen, insbesondere allgemeine Kaufbedingungen, die vom Kunden vorgelegt werden und abweichende Erklärungen des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Gültigkeit dieser sonstigen Bedingungen und abweichenden Erklärungen von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. In diesem Fall sind die gegenteiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die allge­meinen Geschäfts­bedingungen der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH werden mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden angenommen.

1.2 Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten insoweit nicht im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, die im Rahmen gesetzlich normierter Vergabeverfahren vergeben werden, als sie den jeweiligen Ausschreibungsbedin­gungen oder zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Vergabebestimmungen widersprechen.

§ 2 Leistung und Lieferung

2.1 Alle Angebote der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden für die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH erst mit der Unterfertigung der „Allgemeinen Geschäfts­bedingungen“ und der damit verbundenen Aner­kennung durch den Kunden bindend. Bestellungen sind für die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH nur verbindlich, wenn und soweit die Auftragsbestätigung durch den Kunden überprüft und schriftlich bestätigt wird oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnungsstellung entsprochen wird.

2.2 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Wenn nach Unterfertigung des Auftrages über den Kunden eine negative Bonitätsauskunft erteilt wird, ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt, die bereits vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu ändern oder entsprechende Sicherheits­leistungen vom Kunden zu fordern. Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ist dann jedenfalls berechtigt, ihre Leistungen von der Erbringung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen bzw. ihre Leistungen bis zur Beibringung zurückzuhalten. Sofern der Kunde die Abänderung der Zahlungsmodalitäten nicht akzeptiert oder keine Sicherheits­leistung erbringt, ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt – ohne jegliche nachteilige Rechtsfolgen für die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH – vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH, die bis dahin entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, bleibt aufrecht.

2.3 Kostenvoranschläge für Reparaturen, Installationen und sonstige zusätzliche Dienstleistungen werden nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch unter Umständen zu Abweichungen kommen. Sollten sich nach Auftrags­erteilung Kosten­erhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH den Auftraggeber unverzüglich davon verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschrei­tungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.

2.4 Das Recht von Teillieferungen und Teilfakturierungen (Teilberechnung) bleibt der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ausdrücklich vorbehalten.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferver­zögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie insbesondere staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoff­mangel, unverschuldet verspätete Materiallieferungen etc., die der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH die Lieferung erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei Lieferanten der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH eintreten – hat die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung und deren Folgen. Die Lieferfrist wird auch dann verlängert, wenn diese Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer der Störung und deren Folgen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer­verzug ist ausgeschlossen.

2.6 Lieferverzögerungen, Kostenerhöhungen oder Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH nicht zu vertreten und können die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH daher auch nicht in Verzug bringen. Daraus resultie­rende Mehrkosten trägt nur der Kunde.

2.7 Eine vom Kunden gewünschte Verschiebung eines Liefertermins bedarf der Schriftform. Bei Annahmeverzug des Kunden hat die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH zusätzlich zum Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.8 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Transporte „ab Werk“ (EXW; Incoterms 2000) in A-6900 Bregenz.

§ 3 Urheberrecht und Nutzung

3.1 Die Softwarekomponenten sind allein geistiges Eigentum der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH. Mit Bezahlung des Entgelts erhält der Kunde eine einfache, nicht exklusive, nicht übertragbare und jederzeit widerrufbare Werknutzungs­bewilligung, die ihm den Gebrauch der Programme, für den vereinbarten Nutzungs­berechtigten erlaubt. Alle Rechte für die Programme, ausgenommen die vorhin angeführten, sowie insbeson­dere das Copyright bleiben bei der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH bzw. deren Lieferanten.

3.2 Der Kunde wird durch angemessene Vorkehrungen und Weisungen an alle Personen, die Zugang zum Vertragsgegenstand haben, die vertrauliche Behandlung des Vertragsgegenstandes sicherstellen.

3.3 Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentums­hinweise der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH dürfen nicht beseitigt, verdeckt oder verändert werden.

3.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm aufgespielten Softwareprogramme zu verändern oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen, an Dritte weiter­zugeben oder weiterzuverkaufen.

3.5 Kopien, Konzepte, Lösungsvorschläge, Leistungsbeschreibungen, Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Muster und Testpro­gramme usw. bleiben im Eigentum der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH. Jede Verwendung – insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung – bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH.

3.6 Für jede Verletzung der Bestimmungen des § 3 gilt eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende – Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00 als vereinbart. Sonstige Rechtsbehelfe bleiben der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH vorbehalten, insbesondere Schaden­ersatzansprüche, auf die die Vertragsstrafe nicht angerechnet wird.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro und exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatz­steuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Verpackung, Transport, Transport­versicherung, Abwick­lungspauschalen sowie umweltbezogene Aufwen­dungen werden immer nach den aktuellen Handelspreislisten gesondert verrechnet.

4.2 Alle abgedruckten oder gespeicherten Preisangaben in Preislisten, Katalogen, Prospekten, elektronischen Medien und dergleichen sind freibleibend.

4.3 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind vom vereinbarten Kaufpreis 30% bei Auftragserteilung (Anzahlung), 60% bei Lieferung und 10% bei Fertigstellung zur Zahlung fällig. Ein Abzug eines Skontos wird nur im Rahmen und auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung anerkannt. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs­termine bildet eine wesentliche Bedin­gungen für die Durchführung der Leistungen durch die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH.

4.4 Soweit von diesen festgelegten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheits­leistung verlangen.

4.5 Sollten sich die Lohnkosten auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen in der Branche oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungs­erstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeit, Finanzierung etc. verändern, so ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.6 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzu­rechnen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6% zzgl. des aktuellen Refinanzierungs­satzes der Banken in Rechnung zu stellen. Selbst bei unverschul­detem Zahlungs­verzug des Käufers ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% jährlich zu verrechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

4.7 Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Wird kein Inkassobüro eingeschaltet, wird also das Mahnwesen von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH selbst betrieben, verpflichtet sich der Schuldner der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH pro erfolgter Mahnung EUR 11,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldver­hältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 4,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechende höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälligen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, Schadenersatz, Mängelrügen, nicht voll­ständiger Gesamtlieferung oder sonstigen allfälligen Ansprüchen ganz oder teilweise zurückzubehalten.

§ 5 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

5.1 Forderungen gegen die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

5.2 Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.

§ 6 Installationsvoraussetzungen und Richtlinien

6.1 Besondere Installationsvoraussetzungen werden in den Lieferverträgen festgelegt. Allgemeine Installationsvoraussetzungen müssen in Lieferver­trägen nicht explizit angeführt werden, sie sind in Ziffer 6.2 angeführt. Für die Einhaltung der von der Firma n‑tree Solutions Ticketsysteme GmbH bekannt gegebenen Voraussetzungen ist der Kunde verantwortlich.

6.2 Allgemeine Installationsvoraussetzungen sind:

  • Fertigstellung der gesamten Stromversorgung
  • Fertigstellung der kompletten Netzwerkinfrastruktur inklusive Abnahmeprotokoll
  • Fertigstellung der Räumlichkeiten
  • Fertigstellung der Telekommunikationsinfrastruktur.

6.3 Sobald der Kunde den allgemeinen und besonderen Installationsrichtlinien der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH soweit nachgekommen ist, dass eine Abnahme durch die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH möglich ist, hat er uns davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die baulichen Vorleistungen müssen jedoch spätestens eine Woche vor Installationstermin zur Abnahme durch die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH freigegeben werden.

6.4 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH wird unverzüglich eine Abnahme der baulichen Vorleistungen vornehmen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat der Kunde diese umgehend zu beheben.

6.5 Kommt es vor dem vereinbarten Installationstermin nicht zu einer mängel­freien Abnahme durch die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH verlieren alle zugesagten Termine ihre Gültigkeit und es sind neue Termine zu vereinbaren. Wünscht der Kunde ausdrücklich einen Installationsbeginn vor der mängelfreien Abnahme der Installationsvoraussetzungen durch die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH, so haftet der Kunde für die in diesem Zusammenhang entstehenden Folgen.

6.6 Die Aufstellungspläne sind der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH 8 Wochen vor Installationsbeginn zur Einsichtnahme und Prüfung zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Projektorganisation

7.1 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH sowie der Kunde werden je einen Projektleiter benennen.

7.2 Im Falle differenzierender Aussagen sind ausschließlich die Aussagen der Projektleiter maßgebend.

7.3 Kommt es zu Änderungen in der Person des Projektleiters auf Seiten des Kunden, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten und zeitlichen Verzögerungen zu tragen.

§ 8 Spesen

8.1 Die Kosten für die Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

§ 9 Gefahrenübergang

9.1 Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergebend worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 10 Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist A-6900 Bregenz, Brosswalden­gasse 12. Wünscht der Kunde die Zusendung der Ware, so trägt er die Kosten und Spesen des Versandes. Dann geht mit Übergabe der Ware an den Frächter die Gefahr über.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle gelieferten Güter und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Spesen im Eigentum der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt von Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH zum Schutze ihres Eigentums an der gelieferten Ware treffen will.

11.3 Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder geltend machen wollen, hat der Kunde die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

11.4 Sollte die Bezahlung noch nicht zur Gänze erfolgt sein, erfordert jede Form von Verkauf, Modifizierung, Prozessierung oder Integrierung in andere Objekte als die Vertragsprodukte die vorherige schriftliche Einwilligung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH. D.h. jede rechtsgeschäftliche Verfügung über Liefer­gegenstände vor vollständiger Bezahlung des Kauf­preises ist ohne schriftliche Einwilligung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH nicht statthaft.

11.5 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH nicht gehörenden Waren erwirbt die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.

11.6 Wird die Vorbehaltsware oder das verarbeitete Erzeugnis durch den Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH zu dessen Sicherung ab. Der Kunde ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH auf Verlangen die Drittschuldner bekannt­zugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Einziehungs­ermächtigung erlischt ohne ausdrückliche Erklärung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH in Rückstand ist. Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH wird von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungen fristgerecht nachkommt.

11.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH nicht erlaubt. Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Kunde der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH unverzüglich Anzeige machen.

11.8 Der Kunde ist verpflichtet, sobald der die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich, nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.

11.9 Lässt ein ausländisches Recht keinen Eigentumsvorbehalt zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so gelten solche Rechte als vereinbart und die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH kann alle Rechte dieser Art ausüben.

§ 12 Gewährleistung

12.1 Für den gesetzlichen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung übernimmt die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH die Gewähr­leistung dafür, dass alle Systemmodule und Teile zum Zeitpunkt der Übergabe keine Material- und Herstellungsfehler aufweisen. Die Gewähr­leistung deckt nur Fehler, für die die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH direkt verantwortlich ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung.

12.2 Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Kunden zu beweisen.

12.3 Die Ware ist nach Erhalt umgehend auf ihre Vollständigkeit, Unversehrtheit und Funktionalität zu überprüfen. Dabei festgestellte Mängel und/oder Fehlbestände sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen und können maximal innerhalb eines Jahres ab Versanddatum geltend gemacht werden. In jedem Fall darf eine Rücksendung der Ware nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH vorgenommen werden. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie schriftlich dokumentiert erfolgen (Telefax gilt in diesem Sinne auch als schriftliche Anzeige).

12.4 Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Lieferung als vorbehaltlos angenommen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mangel, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

12.5 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH alle zur Unter­suchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

12.6 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH wird bei Vorliegen eines die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangels, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht nach ihrer Wahl die mangelhafte Komponente ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine Umgehungsmöglichkeit der fehlerhaften Funktion bekannt geben. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung ent­standenen Nebenkosten, wie beispielsweise Transport­kosten, Fahrtkosten, sonstige Spesen, Zoll etc., gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle einer Nachbesserung übernimmt die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH die Arbeitskosten (Kosten für die Arbeitszeit). Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH über und sind dieser zu retournieren.

12.7 Der Kunde ist nicht berechtigt den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Die Mängelbehebung wird ausschließlich von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH oder von einer von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH beauftragten Firma innerhalb angemessener Frist vorgenommen.

12.8 Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels oder einer misslungenen Reparatur besteht je nach Art des Mangels der Anspruch auf Preisminderung. Das Recht des Kunden, eine Wandlung des Vertrages zu verlangen, ist ausgeschlossen.

12.9 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel oder Schäden, die aus normalem Verschleiß und/oder betriebsbedingter Abnutzung resultieren.

12.10 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedie­nungsfehler bzw. falsche Anwendung der Vertragsprodukte, Betrieb außerhalb der angegebenen Spezifikationen, auf Nichtbeachtung der Instal­lationserfordernisse und/oder Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder durch Dritte zurückzuführen sind. Weiters sind von der Gewährleistung ausgeschlossen Schäden oder Mängel, welche durch fahrlässiges Verhalten des Kunden, Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Computerwürmern oder Trojanischen Pferden, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger – soweit solche vorgeschrieben sind –, selbstinstallierte Software und/oder Verarbeitungsdaten, anormale Betriebs- und Umweltbedingungen am Aufstellungsort, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen etc. oder durch sonstige nicht von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH zu vertretende Einwirkungen, entstanden sind.

12.11 Fehlerbehebungen die auf Grund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Kunden nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.

12.12 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH gegen Berechnung durchgeführt.

12.13 Bei Adaptierung oder Änderung der Vertragsprodukte oder auch nur Teilen davon, sollte diese nicht ausdrücklich vom der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH autorisiert worden sein, geht der Gewährleistungs­anspruch automatisch verloren.

12.14 Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ur­sprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

§ 13 Haftung und Schadensersatz

13.1 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH haftet für unmittelbare Personen- und Sachschäden, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahr­lässigkeit ist ausgeschlossen.

13.2 In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert ist bei Kaufverträgen das Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes.

13.3 Der Ersatz von Schäden aus Datenverlusten, sonstigen Folgeschäden und Vermögens­schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ist in jedem Fall ausgeschlossen.

13.4 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regress­berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH verursacht und zumindest grob fahr­lässig verschuldet worden ist.

13.5 Ein grober Verstoß von Seiten der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH berechtigt den Kunden, wenn der Schade das typisch vorhersehbare Ausmaß nicht übersteigt, Schadenersatzforderungen in der vollen Höhe des Verlustes oder des Schadens, welchen der Kunde dadurch erlitten hat, gegenüber der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH geltend zu machen.

13.6 Der Hersteller haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertrags­pflichten unumgänglich nötig war.

13.7 Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

§ 14 Überraschende Projektprobleme

14.1 Sollten während der Vertragserfüllung besondere Probleme auftreten, die mangels vorheriger Hinweise des Kunden für die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH überraschend sind, so ist im Falle von Unterstützungs­leistungen durch die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH diese nach ihrer Wahl berechtigt, das Projekt gegen Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzubrechen oder bei Fortführung des Projekts eine Verschiebung des Endtermins und Ersatz für den erhöhten Aufwand zu verlangen.

§ 15 Vertragsrücktritt

15.1 Bei Annahmeverzug, Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden oder anderen wichtigen Gründen [siehe auch § 2 Ziff. 2.2], ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. In diesem Fall hat die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Rücktrittszeitpunkt und auf Ersatz frustrierter Aufwendungen.

15.2 Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er die Aufhebung des Vertrages, so hat die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung zuzustimmen.

15.3 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH möglich. Ist die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr entsprechend der im Einzelauftrag vereinbarten Höhe zu verrechnen. Wird keine Stornogebühr vereinbart, so beträgt sie 20% der Auftragssumme.

§ 16 Geheimhaltung, Datenschutz

16.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unter­breiteten Informationen nicht als vertraulich.

16.2 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ist berechtigt, Inhalt und Tatsache des Auftrages in Referenzlisten zu verwerten.

16.3 Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 15 DSG 2000.

§ 17 Namen oder Markenaufdruck

17.1 Die Firma n-tree solutions Ticketsysteme GmbH ist zum Aufdruck ihres Firmennamens oder ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Druck­erzeugnisse und die zu liefernden Artikel auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

§ 18 Abgaben

18.1 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeit der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ergebenden Abgaben­schuldigkeiten mit Ausnahme von Einkommenssteuern der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH trägt der Kunde. Wird die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Kunde die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH schad- und klaglos halten.

§ 19 Referenzen

19.1 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass sein Projekt und die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz genannt und zu Werbezwecken genutzt werden.

§ 20 Drucksorten

20.1 Mehr- oder Minderlieferungen von 10% sind technisch bedingt möglich. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

§ 21 Allgemeine Bestimmungen

21.1 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Neben­abreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Original­unterschrift.

21.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise möglichst nahe kommende Bestim­mung ersetzt.

21.3 Für Konsumenten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

21.4 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts­übereinkommens (CISG) und der Kollisionsnormen wird ausge­schlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

21.5 Soweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österrei­chischem Recht auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

21.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH zuständige Gericht, somit das Bezirksgericht Bregenz oder das Landesgericht Feldkirch. Die Firma n‑tree solutions Ticketsysteme GmbH ist jedoch berechtigt, Klage bei jedem für den Käufer in irgendeiner Weise zuständigen Gericht zu erheben.